Die entsprechenden Bestimmungen in der nationalen Norm fürRohrverbindungsstücke aus Stahl„Technische Spezifikationen GB/T13401-2017 für stumpfgeschweißte Stahlrohrverbindungsstücke“:
7.3 Zerstörungsfreie Prüfung
7.3.1 T-Stücke, Kreuzstücke, pressgeformte Reduzierstücke und Rohrkappen, die durch direktes Schneiden von Stäben aller Materialkategorien hergestellt werden, sollten Stück für Stück zerstörungsfrei geprüft werden; Darunter sind die Kategorien Kohlenstoffstahl, legierter Stahl und Niedertemperaturstahl. Die Magnetpulverprüfung muss gemäß NB/T47013.4 oder relevanten Spezifikationen durchgeführt werden. Die Penetrationsprüfung für Edelstahl muss gemäß NB/T47013.5 oder relevanten Spezifikationen durchgeführt werden. Level I ist qualifiziert.
7.3.2 Zusätzlich zu den in 7.3.1 genannten Sorten müssen andere Rohrverbindungsstücke der Kategorie legierter Stahl (einschließlich Rohrverbindungsstücke der Materialgüte LF450K3 und LF680K4 in der Kategorie Niedertemperaturstahl) Stück für Stück einer Magnetpulverprüfung gemäß unterzogen werden NB/T47013.4 oder relevante Spezifikationen, Klasse I ist qualifiziert.
7.3.3 Zusätzlich zu den Bestimmungen von 7.3.5 muss, wenn die Schweißnähte von geschweißten Stahlrohrformstücken vom Hersteller von Stahlrohrformstücken fertiggestellt werden, die gesamte Länge der Schweißnähte der geschweißten Stahlrohrformstücke durch NB/T47013 radiographiert werden. 2 oder relevante Spezifikationen. Qualifiziert ist Stufe II (ausgenommen Flanschverbindungen, die gemäß 5.6 hergestellt wurden).
7.3.4 Zusätzlich zu den Bestimmungen von 7.3.5 gelten für geschweißte Stahlrohrformstücke aus geraden nahtgeschweißten Rohren die Schweißnähte des Stahls, wenn die Schweißnähte vom Hersteller der geschweißten Rohre zu 100 % radiografisch geprüft wurden und für Stufe II qualifiziert sind Rohrverbindungsstücke dürfen keiner Durchstrahlungsprüfung mehr unterzogen werden, sofern nichts anderes erforderlich ist. Wenn die Schweißnaht des geschweißten Rohrs vom Hersteller des geschweißten Rohrs nicht zu 100 % radiografisch geprüft wurde, sollte die gesamte Länge der Schweißnaht der geschweißten Stahlrohrverbindungsstücke gemäß NB/T47013.2 oder relevanten Spezifikationen radiografisch geprüft werden. Level II ist qualifiziert.
7.3.5 Bei geschweißten Stahlrohrformstücken, deren Verwendungsbedingungen keine Röntgenprüfung der Schweißnähte erfordern, ist nach Verhandlung zwischen Lieferant und Käufer möglicherweise keine Röntgenprüfung der Schweißnähte erforderlich, der Materialgüte des Stahlrohrs sollte jedoch ein Suffix hinzugefügt werden Beschläge im Lieferdokument und physische Markierung. Buchstaben NX, z. B. CF370NX.
7.3.6 Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen können zerstörungsfreie Prüfungen nach Maßgabe der zwischen Lieferant und Käufer ausgehandelten Inhalte durchgeführt werden; wie Magnetpulver-, Eindring- und Ultraschallprüfung, je nach Bedarf.
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 16. Okt. 2023